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Am 13. November 2025 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären im Insolvenzverfahren nicht als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO qualifizieren (Az. IX ZR 127/24). Die Entscheidung betrifft unmittelbar rund 50.000 geschädigte Anleger der Wirecard AG und hat erhebliche Auswirkungen auf zukünftige kapitalmarktrechtliche Massenverfahren.

Kern der Entscheidung und Konsequenzen für die Anleger

Der BGH stuft die Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wirecard-Aktien als nachrangig ein. Praktisch bedeutet dies:

Die etwa 650 Mio. Euro umfassende Insolvenzmasse wird ausschließlich an einfache Insolvenzgläubiger verteilt. Die Aktionäre gehen mit ihren Ansprüchen vollständig leer aus – ein faktischer Totalausfall von 100 %.

Diese Konsequenz ist für betroffene Anleger dramatisch. Umso bemerkenswerter ist, dass die Entscheidung des BGH deutlich von der bislang überwiegenden Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur abweicht.

Warum die Entscheidung juristisch nicht überzeugt

Die Argumentation des BGH steht in mehreren Punkten im Widerspruch zu früheren Entscheidungen. Nach der bisherigen Linie wurden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche regelmäßig als Forderungen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gesellschafterstellung behandelt. Die Anleger waren damit nicht Beteiligte, sondern Drittgläubiger – mit der Folge, dass ihre Forderungen grundsätzlich den Rang des § 38 InsO hatten.

Die Literatur war sich deshalb lange einig: Ein Nachrang solcher Ansprüche kann nur der Gesetzgeber einführen – und er entspricht derzeit nicht der geltenden Rechtslage.

Es überrascht daher, dass der BGH aus eigener Rechtsfortbildung eine von diesem Grundsatz abweichende Rangfolge etabliert. Der BGH-Ansatz, die Ansprüche entstünden „nur aufgrund der Aktionärsstellung“, ist unzutreffend.Diese Argumentation des BGH greift zu kurz. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen nicht notwendigerweise aus der Beteiligung als Aktionär. Die verallgemeinernde Aussage, Ansprüche stünden notwendigerweise in gesellschaftsrechtlicher Nähe, hält einer dogmatischen Prüfung unseres Erachtens daher nicht stand.

Der BGH argumentiert, der Anleger müsse die Risiken tragen, die er beim Erwerb der Wertpapiere bewusst eingegangen sei. Der Hinweis des BGH auf „Risikoübernahme des Aktionärs“ widerspricht jedoch seiner eigenen Rechtsprechung.

Diese Argumentation steht in Widerspruch zu mehreren Entscheidungen des IX. und II. Zivilsenats:

So hat der BGH bisher in seinen Entscheidungen vom 9.5.2005 und 19.5.2022 ausdrücklich festgehalten, dass ein Anleger nicht das Risiko eines bewusst täuschungsbedingten Investments tragen muss – selbst dann nicht, wenn er bewusst nachrangiges Fremdkapital zeichnet. Es ist daher kaum nachvollziehbar, weshalb der IX. Senat nun ausgerechnet den Aktionär an einer täuschungsbedingten Investitionsentscheidung festhalten will, während er bei bewusst eingegangenem Nachrangkapital einen Schutz gewährte.

Insgesamt weicht das Urteil in mehrfacher Hinsicht von der bisherigen Linie der Rechtsprechung und der jahrzehntelang gefestigten Auffassung der Wissenschaft ab.

Die entscheidende Frage wird sein, wie der IX. Senat diese Abkehr dogmatisch begründen wird. Denn die bisher veröffentlichten Ausführungen – insbesondere in der Pressemitteilung – überzeugen bisher nicht.

Bedeutung für Aktionäre

Für Anleger bedeutet die Entscheidung:

  • Kein Anteil an der Insolvenzmasse
    Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche werden praktisch vollständig wertlos, sobald die Gesellschaft insolvent ist.
  • Erhöhtes rechtliches Risiko bei Investitionen in börsennotierte Unternehmen
    Der Rang von Ansprüchen hängt künftig stärker von der Wertpapierart und der juristischen Einordnung ab.
  • Strategische Beratung wird wichtiger
    Frühzeitige Analyse der Anspruchsqualität ist für Großanleger, Banken und Unternehmen unerlässlich.

Für professionelle Investoren und institutionelle Mandanten unterstreicht dieses Urteil die Notwendigkeit einer präzisen juristischen Begleitung – sowohl vor als auch nach einer Investitionsentscheidung.

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