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Im Falle eines Unfalls, einer schweren Krankheit oder einer anderen Situation, in der man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, wird es notwendig, dass eine andere Person diese Verantwortung übernimmt. In einem solchen Fall könnte das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der dann die rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten übernimmt. Dieser Betreuer muss jedoch nicht zwangsläufig die Person sein, die man sich wünscht. Selbst wenn der Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied als Betreuer eingesetzt wird, ist dieser rechtlich verpflichtet, dem Gericht Rechenschaft über jede getroffene Entscheidung abzulegen. Diese Rechenschaftspflichten können als umständlich empfunden werden und sind häufig nicht gewünscht. Eine Vorsorgevollmacht kann jedoch helfen, diese Situation zu vermeiden.

Eine Vorsorgevollmacht sichert die Selbstbestimmung. Mit einer Vorsorgevollmacht hat man die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens zu benennen. Diese kann dann im Namen des Vollmachtgebers handeln, wenn dieser selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Die Bedeutung einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass der Vollmachtgeber die Kontrolle darüber behält, wer seine Angelegenheiten regelt, und dass dies in der Regel ohne die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung erfolgt. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Betreuer nicht bestellt wird, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten genauso gut regeln kann.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers Entscheidungen zu treffen und dessen Angelegenheiten zu regeln, wenn dieser selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Die Vollmacht bezieht sich sowohl auf persönliche als auch vermögensrechtliche Angelegenheiten. Zu den vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehören beispielsweise Bankgeschäfte, die Verwaltung von Immobilien, die Kündigung von Verträgen oder die Regelung von Versicherungsangelegenheiten. Persönliche Angelegenheiten betreffen unter anderem Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Pflegeheimaufenthalte oder die Durchführung von Operationen.
Die Vollmacht kann als Generalvollmacht erteilt werden, was bedeutet, dass die bevollmächtigte Person in allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber handeln darf. Die Vollmacht kann aber auch auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. So kann beispielsweise eine Person für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten und eine andere für medizinische Entscheidungen bevollmächtiget werden.
Es ist von großer Bedeutung, dass nur eine Person bevollmächtigt wird, der man vollständig vertraut, da diese Person weitreichende Entscheidungen im Namen des Vollmachtgebers treffen kann. In der Praxis sind häufig Ehepartner, Kinder oder enge Freunde die bevorzugten Bevollmächtigten. Es können auch mehrere Personen als Bevollmächtigte benannt werden. In diesem Fall muss genau geregelt werden, ob sie gemeinsam oder einzeln Entscheidungen treffen dürfen.
Es kann auch sinnvoll sein, Ersatzbevollmächtigte zu benennen, falls die erste benannte Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben zu übernehmen. Diese Regelung stellt sicher, dass immer eine bevollmächtigte Person verfügbar ist, um im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es ein eingeschränktes Notvertretungsrecht für Ehepartner in Gesundheitsfragen. Nach § 1358 BGB können Ehepartner im Falle einer plötzlichen Krankheit oder Bewusstlosigkeit kurzfristige Entscheidungen zu medizinischen Maßnahmen treffen, wenn der andere Ehepartner dazu nicht mehr in der Lage ist. Dieses Notvertretungsrecht gilt jedoch nur für kurzfristige Entscheidungen und für Gesundheitsangelegenheiten. Es ist auf maximal sechs Monate begrenzt und gilt nur dann, wenn keine andere Vorsorgevollmacht vorhanden ist.
Das Notvertretungsrecht des Ehegatten entfällt, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht existiert, die eine andere Person bevollmächtigt, wenn die Ehepartner getrennt leben oder wenn ein schriftlicher Widerspruch vorliegt.
Das Notvertretungsrecht kann durch eine im zentralen Vorsorgeregister registrierte Vorsorgevollmacht oder durch eine gut auffindbare Erklärung des Betroffenen ausgeschlossen werden.

Erstellung und Form der Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich abgefasst und unterschrieben werden. Es empfiehlt sich, neben dem Namen und Geburtsdatum auch die Adresse anzugeben und das Dokument mit Ort und Datum der Unterschrift zu versehen.
Obwohl eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, kann sie die Akzeptanz und Rechtsgültigkeit der Vollmacht erhöhen.
Bei Grundstücksgeschäften und vielen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen führt kein Weg an einer notariellen Vollmacht vorbei. Aber auch über diese Bereiche hinaus bietet die notarielle Vorsorgevollmacht große Vorteile und vor allem Rechtssicherheit: Bei der Beurkundung prüfen die Notare die Identität des Vollmachtgebers und stellen dessen Geschäftsfähigkeit fest. Dadurch werden später i.d.R. Zweifel bei Banken oder Ärzten vermieden.

Wichtige Hinweise und Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht
Die Person, die bevollmächtigt wird, sollte vertrauenswürdig und zuverlässig sein, da diese Person weitreichende Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen kann.
Es ist wichtig, dass die Vorsorgevollmacht an einem sicheren und gleichzeitig leicht zugänglichen Ort aufbewahrt wird, damit die bevollmächtigte Person im Ernstfall schnell darauf zugreifen kann. Ebenso sollte sichergestellt sein, dass andere Familienmitglieder oder wichtige Kontaktpersonen wissen, wo sich die Vollmacht befindet.
Zusätzlich bietet es sich an, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. So wird sichergestellt, dass im Betreuungsfall Gerichte und Ärzte schnell informiert werden und wissen, dass eine Vollmacht vorliegt.
Die Notarkosten sind gesetzlich für alle Notare gleich geregelt. Für die Kosten kommt es also nicht darauf an, zu welchem Notar Sie gehen. Die Kosten der Vorsorgevollmacht hängen von Ihrem Vermögen ab.