Am 14. November 2025 fand der zweite Termin im Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) zur Wirecard AG vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) statt. Wir haben den Termin für unsere Mandanten wahrgenommen und berichten nachfolgend über die wesentlichen Entwicklungen.
Kein Fortschritt im Musterverfahren – Fokus auf Formalitäten der über 2.000 Erweiterungsanträge
Bisher stehen die Feststellungsziele des Musterverfahrens inhaltlich noch nicht im Mittelpunkt des Gerichts. Stattdessen befasste sich der Senat mit zahlreichen Anträgen auf Erweiterung des Musterverfahrens, die insgesamt über 2.000 neue Feststellungsziele umfassen. Diese zusätzlichen Feststellungsziele können jedoch erst dann inhaltlich geprüft werden, wenn sie vom Senat ausdrücklich zugelassen worden sind. Eine Entscheidung hierüber steht weiterhin aus.
Paukenschlag zu Beginn: Antrag auf Austausch des Musterklägers
Zu Beginn der Sitzung kam es zu einer unerwarteten Wendung:
Die Kanzlei TILP stellte einen Antrag auf Ablösung des derzeitigen Musterklägers.
Der aktuelle Musterkläger wird von den Kanzleien
- Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte mbB (Dr. Wolfgang Schirp, Dr. Susanne Schmidt-Morsbach)
- Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Dr. Marc Liebscher)
vertreten.
Zahlreiche Beigeladene begründeten den Antrag damit, dass der Musterkläger ihre Interessen nicht ausreichend wahrnehme und das Musterverfahren nicht im Sinne der Anleger führe. Insbesondere wurde Kritik am bisherigen Agieren seiner Prozessvertreter geäußert.
Nach § 9 Abs. 4 KapMuG kann das Oberlandesgericht den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen, wenn er das Verfahren nicht angemessen führt. Der Senat hat hierzu jedoch noch keine Entscheidung getroffen und zunächst Stellungnahmefristen gesetzt.
Weitere Anträge: Soll das Verfahren wegen der BGH-Rechtsbeschwerde ausgesetzt werden?
Zusätzlich wurde beantragt, das Musterverfahren auszusetzen, bis der Bundesgerichtshof über die noch anhängige Rechtsbeschwerde entschieden hat. In diesem BGH-Verfahren geht es um die zentrale Frage:
Ist das Musterverfahren gegen EY überhaupt zulässig?
Das BayObLG hatte im laufenden Jahr einen Teilmusterentscheid erlassen, wonach das Verfahren gegen EY unzulässig sei. Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, halten Teile der Beteiligten eine Aussetzung für notwendig. Auch über diesen Antrag hat der Senat bislang nicht entschieden.
Hinweise des Senats: Strukturierung eines hochkomplexen Verfahrens
Im weiteren Verlauf gab das BayObLG den Beteiligten umfangreiche Strukturhinweise, um das Musterverfahren effizienter voranzubringen. Wie erwartet brachte der Termin keine inhaltlichen Durchbrüche. Vielmehr dominierte die detaillierte, notwendige Klärung formeller Fragen.
Die entscheidende materielle Kernfrage – ob EY im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirecard-Bilanzen Pflichtverletzungen begangen hat – wurde noch nicht inhaltlich behandelt.
Auf Nachfrage des Senats wurde zudem bestätigt, dass es bisher keine Einigungsgespräche zur gütlichen Beendigung des Verfahrens gibt.
Ausblick
Die kommenden Monate werden zeigen,
- ob der Musterkläger ausgetauscht wird,
- ob das Verfahren ausgesetzt wird und
- welche der mehr als 2.000 neuen Feststellungsziele zugelassen werden.
Erst wenn diese formellen Weichen gestellt sind, kann das Musterverfahren inhaltlich in die entscheidende Phase eintreten.
Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden und vertrete Ihre Interessen im Musterverfahren engagiert und zuverlässig.